Verzug und Mahnverfahren – Rechtliche Grundlagen
In der Regel erbringt der Gläubiger irgendeine Dienstleistung, eine Werkleistung oder verkauft dem Schuldner irgendein Produkt. Wenn es dann um den entsprechenden Werklohn, die Bezahlung der Dienstleistung oder des Kaufpreises geht, tauchen oft die ersten Probleme auf.
Auf der Rechnung ist evtl. ein Zahlungsziel angegeben. Der Schuldner zahlt jedoch nicht.
Häufig ist hier schon die erste Fehlerquelle, wenn zu lange mit einer Zahlungserinnerung gewartet wird.
Handelt es sich um einen guten Kunden, kann es natürlich vorkommen, daß dieser die Zahlung einfach übersehen hat. Hier sollte idealerweise ein direkter Anruf die Angelegenheit schnell klären. Auch ein freundliches Zahlungserinnerungsschreiben kann hier helfen.
Ist der Schuldner eine weniger bekannte Person oder gar eine völlig fremde Person, so sollte der Schuldner, soweit nicht bereits ein Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben wurde, unter Fristsetzung an die Zahlung erinnert werden. Leistet er zu dem angegeben Termin nicht, befindet er sich mit der Zahlung in Verzug. Diese in Verzug-Setzung ist wichtig, um letztlich vom Schuldner die danach getätigten Aufwendungen ersetzt zu bekommen im Rahmen des Verzugsschadenersatzes.
Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat vor einigen Jahren auch festgelegt, daß nach einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung 30 Tage maximal vergehen können, dann gerät der Schuldner automatisch in Verzug. Wenn Sie jedoch grundsätzlich einen Monat lang auf Zahlungen warten müssen, können sich diese sehr schnell zu einem hohen Betrag summieren.
Kürzere Zahlungsfristen sind daher grundsätzlich zu empfehlen (10-14 Tage maximal).
Ist der Schuldner im Verzug, können gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden. Hier ist einerseits ein Mahnverfahren möglich, andererseits auch ein Klageverfahren. Wenn von vornherein feststehen sollte, daß der Schuldner sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wird, ist die unverzügliche Klageerhebung evtl. sinnvoll. Zu beachten ist jedoch, daß hier bei Kleinbeträgen evtl. vorher ein Güteverfahren vor einer Schlichtungsstelle erfolgen muß.
Ein einfacher Weg, um zügig zu einem Titel zu kommen, ist das gerichtliche Mahnverfahren.
Dieses endet mit dem Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel, aus dem dann direkt gegen den Schuldner vorgegangen werden kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Vollstreckungsbescheid steht einem gerichtlichen Urteil in Ergebnis gleich.
Ein Mahnbescheidsverfahren hat den Vorteil, daß hier das Gericht lediglich die erforderlichen Formalien prüft und dann in der Regel den Mahnbescheid erläßt, auf den der Vollstreckungsbescheid folgen kann.
Wenn Ihre Firma im Raum Würzburg ansässig ist, ist für Sie das zuständige Mahngericht das zentrale Mahngericht in Bayern in Coburg . Dieses ist beim Amtsgericht Coburg angegliedert.
Dort ist ein entsprechender Mahnbescheidsantrag zu stellen, den Sie in guten Bürobedarfsgeschäften bekommen können.
Sie können jedoch sinnvollerweise auch für ein Mahnbescheidsverfahren einen Anwalt beauftragen, da die Kosten letztlich vom Schuldner mit zu übernehmen sind. Zu beachten ist jedoch, daß wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos verläuft, Sie die Kosten des Anwalts selbst zu tragen haben.