Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

Recht für Anwälte?

Anwaltsrecht: Der Beruf des Anwalts ist, wie der des Arztes, des Steuerberaters oder auch des Apothekers streng reglementiert.

Die Rechtsanwaltskammern führen die Aufsicht und stellen quasi das Selbstverwaltungsorgan dar.

Die meisten berufsrechtlichen Regelungen finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). In dieser ist sind die Rechte und Pflichten des Anwalt für seine Tätigkeit festgelegt. Auch die Zulassungsvoraussetzungen sind darin geregelt.

Weitere Regelungen finden sich in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und auch in der Fachanwaltsordnung (FAO).

Das Anwaltshonorar

Auch das Anwaltshonorar ist gesetztlich geregelt. Es richtet sich für alle Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).Im ersten Teil des Gesetzes sind die einzelnen Paragraphen bzw. der Text des Gesetzes zu finden und im zweiten Teil das Vergütungsverzeichnis. In letzterem sind die einzelnen Gebührentatbestände aufgelistet, also welche Gebühr konkret für welche Tätigkeit zu zahlen ist.

Die Gebühren sind für einzelne Bereiche unterschiedlich. So gibt es Festgebühren mit bestimmten Sätzen, die streitwertabhängig sind und Rahmengebühren die von einem Gegenstandswert unabhängig sind, aber von ihrem Rahmen her dem Aufwand der Sache her im oberen oder unteren Bereich des Rahmens angesiedelt sind. In der Regel wird eine „Mittelgebühr“ bei durchschnittlichem Aufwand angesetzt.

Für die außergerichtliche Beratung, speziell für Verbraucher gibt es besondere Regelungen. So sind im Normalfall die Kosten für das „Erstberatungsgespräch“ eines Verbrauchers auf 190,– EUR zzgl. Umsatzssteuer, also auf derzeit 226,10 EUR begrenzt.

Ein Erstberatungsgespräch ist nicht kostenlos, wie manchmal angenommen wird.

Erfolgt allerdings nur eine kurze Beratung, kann auch niedrigeres Erstberatungshonorar vereinbart werden.

Eine Rechtsschutzversicherung kann ggf. die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Es gibt aber sehr unterschiedliche Verträge, die ggf. nur bestimmten Schutz bieten oder auch eine Selbstbeteiligung vorsehen. Einige Bereiche sind fast immer ausgeschlossen, wie z.B. das Familienrecht (Scheidung, u.a.). In Erbrechtssachen wird oft nur die Erstberatung nach einem Erbfall übernommen, nicht aber eine „vorbeugende“ Beratung.

Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung – früher „Armenrecht“

Wenn keine Rechtsschutzversicherung greift, besteht bei geringem Einkommen ggf. Anspruch auf einen Beratungsschein (für die außergerichtliche Beratung/Vertretung) den man immer vor dem Gang zum Anwalt sich beim Amtsgericht holen sollte.

Für Verfahren vor dem Familiengericht oder einen normalen Zivilgericht kann der Anwalt für den Mandanten (bei Erfolgsaussicht) Verfahrenskostenhilfe oder Prozeßkostenhilfe beantragen (das ist eine Art Darlehen vom Staat).

In Strafsachen kann ggf. ein Pflichtverteidiger (wenn notwendig) bestellt werden.