Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

Amtsgericht und Landgericht Würzburg alter Eingang - Foto: up fotodesignGenerelle Informationen für Mandanten

Hier sind einige Informationen, die für Sie wichtig sein können. Die Leistungen sind umfangreich.

Gebühren – Das Honorar

Die Gebühren bzw. das Honorar des Rechtsanwalts ist weitestgehend gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Preis der Rechtsberatung ist damit grundsätzlich bei allen Anwälten gleich. Für außergerichtliche Beratung muß seit dem 01.07.2006 das Honorar vereinbart werden. Hier gibt es keine entsprechenden Standardsätze mehr (allerdings eine Maximalgrenze von 190,– EUR zzgl. USt für Verbraucher bei Erstberatung). Sie sollten somit, falls der Anwalt Sie nicht ohnehin schon vor einer ersten Beratung darauf anspricht, die Honorarfrage, also den Preis für die Dienstleistung, klären. Dabei sollten Sie beachten, daß es hier einerseits Billigangebote gibt, andererseits ein seriöser Anwalt seine Tätigkeit auch angemessen honoriert haben möchte. Eine Honorarvereinbarung ist daher fast immer zu empfehlen. Eine evtl. vorhandene Rechtsschutzversicherung sollte vor Beauftragung des Anwalts gefragt werden, ob sie Ihren Fall auch abdeckt. Der Anwalt kann dies für Sie ggf. vor seiner eigentlichen Tätigkeit übernehmen.

Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe

Haben Sie kein Geld und keine Rechtsschutzversicherung, haben Sie evtl. Anspruch auf Beratungshilfe, die Sie – bevor Sie den Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen – beim zuständigen Amtsgericht beantragen sollten (Berechtigungsschein). Ähnlich wie Sie es vielleicht von Ihrem Arzt her kennen, ist allerdings eine „Selbstbeteiligung“ von 10,00 Euro zum ersten Gespräch beim Rechtsanwalt mitzubringen.

Wichtiger Hinweis:
Rechtsanwalt Pieconka berät nicht ohne Vorlage des Berechtigungsscheins und Barzahlung der 10 EUR vor Beginn der Beratung. Für ein gerichtliches Verfahren können Sie Prozeßkostenhilfe (= Darlehen vom Staat) beantragen. Verlieren Sie den Prozeß, müssen Sie in jedem Fall aber den Anwalt des Gegners bezahlen, da der Staat bei PKH nur Ihre Kosten übernimmt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das RVG sieht neben 61 § ein Vergütungsverzeichnis (VV) vor, mit über 260 einzelnen Gebühren- und Auslagentatbeständen.

Der Anwalt muß sich daher durch die Qualität seiner Arbeit auszeichnen, denn er darf nicht damit werben, daß er billiger ist, als die andern Anwälte.
Eine Vereinbarung unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist nur in Ausnahmefällen und nur bei außergerichtlicher Vertretung zulässig.

Das Honorar des Anwalts setzt sich oft aus mehreren Gebühren zusammen. Die wichtigsten neuen Gebühren im Zivilprozeß sind die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV – im Regelfall 1,3 Gebühren) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV – im Regelfall 1,2 Gebühren). Bei außergerichtliche Vertretung fällt die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV – Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5) an.

Neben den reinen Honoraren enthält ein Anwalt auch noch seine Auslagen. Hier kann es sich einerseits um eine Dokumentenpauschale handeln, wenn mehr als 100 Kopien gefertigt werden und generell erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale in Höhe von max. 20,00 Euro für Porto- und Telefonkosten, wobei hier auch eine Abrechnung in tatsächlicher Höhe möglich ist.
Ferner erhält der Anwalt auch noch Reisekosten und Tage- bzw. Abwesenheitsgelder, wenn er nicht am Kanzleiort tätig ist.

Rechtsschutzversicherung

Es ist oft gut, wenn die Mandanten rechtsschutzversichert sind. Eine Rechtsschutzversicherung ist hilfreich, aber sie kann nicht mit einer Krankenversicherung verglichen werden.

Die Honoraransprüche des Rechtsanwalts bestehen immer nur dem Mandanten gegenüber, nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung tritt auch nur in dem Umfang ein, in dem Sie sich versichert haben. Der Anwalt hat aber grundsätzlich nichts mit der Rechtsschutzversicherung zu tun. Es bestehen auch keine Pflichten im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung. Wenn wir Sie also unterstützen, eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zu erhalten, so geschieht dies aus Entgegenkommen und löst grundsätzlich eine besondere Gebühr nach dem RVG aus. Es kann zu Problemen kommen, wenn die Versicherung eine Deckungszusage verweigert, weil der Mandant sich für den betroffenen Bereich nicht versichert hat, oder vorsätzlich (bei Straftaten) gehandelt hat. Auch sind viele Bereiche des öffentlichen Rechts aus dem Versicherungsschutz ausgeklammert. Auch wissen viele Mandanten nicht, ob sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Die Höhe ist oft unterschiedlich. Häufig erscheint der Mandant beim Anwalt, holt sich frühzeitig Rechtsrat und wundert sich, daß die Beratungsleistung des Anwalts nicht von der Rechtsschutzversicherung finanziert wird. Dies liegt daran, daß die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich keine vorbeugenden Beratungskosten übernimmt (es gibt aber Ausnahmen). Mit der Übernahme eines Mandats hat der Anwalt nicht die Pflicht, sich darum zu kümmern, daß das Honorar vom Rechtsschutzversicherer übernommen wird. Auch für Anwälte wird die Korrespondenz mit den Rechtsschutzversicherern zunehmend umfangreich. Daher gilt folgende Regelung: Sollte auf den ersten Brief keine Deckungszusage eingehen, behalten wir uns vor, die anschließende Korrespondenz und/oder die Verhandlungen gegen ein angemessenes zusätzliches Pauschalhonorar zu führen. Da das Honorar vom Umfang und von der Schwierigkeit der Korrespondenz abhängt, vereinbaren wir die Honorarhöhe je nach Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Ältere Rechtsprechung

Neben neuen Veröffentlichungen im Blog finden Sie ein paar ältere Entscheidungen hier: Ältere Rechtsprechung.