Urheberrecht – Copyright weiterer Schwerpunkt
Das Urheberrecht ist eigentlich der Überbegriff für viele Rechtsgebiete, die mit dem Schutz geistigen Eigentums befaßt sind. Das Fotorecht bzw. Bildrecht ist nur ein spezieller Teilbereich davon. Täglich erfolgen tausende von Urheberrechtsverletzungen allein auf Facebook.
Das Urheberrecht regelt den Schutz des Urhebers eines Werkes.
Es liefert auch die erforderlichen Definitionen, was ein Werk ist und wessen Werk dann wie geschützt wird.
Werke sind nach § 2 der UrhG:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Bei allen diesen Werken muß es sich aber um persönliche geistige Schöpfungen, also etwas eigenes handeln. Ist keine ausreichende eigenpersönliche Prägung gegeben, also reicht die Originalität bzw. die Schöpfungshöhe nicht aus, ist kein Schutz möglich. Bei einem „Nachmachen“ ohne eigene Originalität, kann bereits eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des ursprünglichen Werkes gegeben sein. Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.
Es gibt in diesem Bereich auch Fachanwälte. Dies ist der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der nach der Fachanwaltsordnung besondere Kenntnisse über das Urheberrecht hinaus vorweisen muß, nämlich im den Bereich: Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen, dem Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, dem Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, dem Rundfunkrecht und einiges mehr.
Nach dem deutschen Recht ist das Urheberrecht nicht übertragbar (außer ggf. im Erbfall), der Urheber kann es also nicht verlieren. Einzelne Nutzungsrechte können hingegen an einem Werk anderen eingeräumt werden.
Eine Ausprägung ist das Urheberpersönlichkeitsrecht, dieses beinhaltet ggf. auch Schadenersatzansprüche wenn z.B. der Urheber (Fotograf) eine Fotos nicht bei einer Veröffentlichung genannt wird.
Nach dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, daß allein der Urheber bestimmen kann, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.
Wenn fälschlich eine Urheberbezeichnung durch einen Dritten angebraucht wird, kann dies mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.
In diesen und anderen Fragen des Urheberrechts können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Pieconka in Würzburg wenden, dessen Schwerpunkt hier im Bereich des Fotorechts und Bildrechts und Social Media in diesem Zusammenhang liegt.
Auch im Bereich des Filesharings geht es um Urheberrechtsverletzungen.