Scheidung – Wie geht das?
Schwerpunkt Familienrecht
1. Vier Fallgruppen der Ehescheidung
(sie gelten auch für die Aufhebung von Lebenspartnerschaften)
- Beide Ehepartner wollen die Scheidung gleichermaßen, bzw. der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. Hier ist Grundvoraussetzung, daß die Eheleute bereits ein Jahr getrennt leben.
- Die Eheleute leben bereits 1 Jahr getrennt, aber nur der antragstellende Partner will die Scheidung, der andere Partner lehnt die Scheidung ab. Dies führt nicht, wie vielfach angenommen wird dazu, daß eine dreijährige Trennungszeit eingehalten werden muß. Vielmehr führt nach ganz herrschender Rechtsprechung die endgültige Abkehr auch nur eines Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres zur Scheidung. Das Gericht ist in diesen Fällen jedoch gehalten, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen.
- Wenn die Eheleute noch kein Jahr getrennt leben, sind die Anforderungen wesentlich höher. Hier muß die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen (§ 1565 Abs. 2 BGB).
- Die Eheleute leben bereits drei Jahre getrennt (§ 1566 Abs. 2 BGB). In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
2. Scheidungsantrag
Hier gilt für den Antragsteller oder die Antragstellerin Anwaltszwang. Nur durch einen Rechtsanwalt darf der Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Wer Kosten sparen möchte und sich einig ist, kann dann auf einen zweiten Anwalt für den anderen Partner verzichten. Dieser vertritt sich dann selbst.
3. Scheidungsverfahren
Dieses dauert in der Regel mehrere Monate bis zu einem halben Jahr. Der frühere 3-Monatszeitraum (bis die Auskünfte für den Versorgungsausgleich da sind) scheint nicht mehr auszureichen. Wer es eilig hat, trifft vorher eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die dazu führen kann, daß im Idealfall der nächste freie Termin des Gerichts bereits nach 1 – 2 Monaten zur Verfügung steht. Geregelt wird standardmäßig die Scheidung und in der Regel der Versorgungsausgleich. Andere Folgesachen können hinzukommen (Zugewinnausgleich, ggf. der noch nicht geteilte Hausrat, Sorgerecht, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsregelungen, …). Mehr zur Dauer des Scheidungsverfahrens hier: Dauer
4. Scheidung online?
Was ist die Scheidung online? Hier sind keine langen Anwaltsbesuche beim Scheidungsanwalt oder Parkplatzsorgen zu befürchten. Die gesamte Abwicklung in Vorfeld findet – egal wo Sie in Deutschland wohnen – per e-mail, schriftlich und ggf. am Telefon statt. Wenn die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, teilen Sie alle wesentlichen Informationen per e-mail mit. Sie erhalten vorher einen Fragebogen und ein Vollmachtsformular zugesandt. Eventuell offene Fragen können telefonisch geklärt werden.
Die Scheidung wird dann bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht und entweder kommt Rechtsanwalt Pieconka selbst oder ein von ihm beauftragter Kollege dann zum Scheidungstermin.
So sparen Sie bei der “Online-Scheidung” Zeit und sie kostet genausoviel, wie beim Rechtsanwalt vor Ort. Zur Scheidung, zu einer kostengünstigen Lösung mit nur einem Anwalt und anderem berät Sie Rechtsanwalt Pieconka gerne.
BERICHT DER MAIN POST VOM 13.07.2012 zur Scheidung und mehr: Main Post - Scheidungsanwalt Ulf Pieconka wurde mehrfach zitiert.