Die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn nach dem Tode eines Erblassers mehrere Erben vorhanden sind. Oft bildet sich eine solche dann zwischen einem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern. Hier ist ein Konflikt leider sehr häufig.
Man kann auch Teil einer Erbengemeinschaft werden, wenn der Verstorbene, den man allein beerbt hat, bereits einer Erbengemeinschaft angehörte.
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf ihre Auseinandersetzung angelegt. In ihr treffen häufig Personen zusammen, die vielleicht nur wenig oder gar nichts miteinander zu tun hatten. Das Konfliktpotential ist oft groß. Wer „raus“ möchte, kann ggf. seinen Erbteil verkaufen.
Manchmal hat ein Erblasser eine Teilungsanordnung getroffen, nach der die Erbengemeinschaft ggf. durch einen Testamentsvollstrecker aufzulösen ist. Zu einem Teilungsplan ist jedoch die Zustimmung aller Erben der Erbengemeinschaft erforderlich. Auf eine solche Zustimmung kann auch geklagt werden.
Idealerweise wird ein notarieller Auseinandersetzungsvertrag geschlossen.
Gibt es keine Einigung unter den Erben ist eine Teilungsversteigerung notwendig. Dies nimmt allerdings in der Regel auch einige Zeit in Anspruch.