Nicht zwangsläufig nichtige Eheverträge
In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (Az.: XII ZR 129/10) stellte der Bundesgerichtshof klar, daß eine einseitige Benachteiligung nicht unbedingt zur Nichtigkeit eines Ehevertrags führen muß:
„Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.“
Damit führen einseitig benachteiligende Regelungen in Eheverträgen nicht per se zu deren Nichtigkeit. Eine Anpassung des Inhalts derartiger Verträge ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben möglich.
„Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der Ausübungs-kontrolle nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuord-nen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situa-tion in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).“
Dies betrifft in der Entscheidung konkret den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt.