Mieter muß keine Fotos der Mietwohnung durch den Vermieter dulden – Verkauf der Mietwohnung
Eine interessante Entscheidung zum Mietrecht hat das Amtsgericht Steinfurt getroffen (Az. 21 C 987/13, Urteil v. 10.4.2014). Der Mieter muß Fotos der Mietwohnung durch den Vermieter oder dessen Makler nicht dulden.
Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Duldung der Anfertigung von Fotos in den an den Mieter vermieteten Innenräumen. Duldungsansprüche sind nur hinsichtlich Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich normiert und nur Besichtigungen durch Kaufinteressenten sind grundsätzlich zu dulden.
Grundsätzlich sind die Rechte und Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Teil des Eigentumsrechts des Vermieters aus Art. 14 GG ist auch das Recht zur grundsätzlich freien Disposition über das Eigentum, welches Ihm das Recht auf Veräußerung gibt.
Auf Mieterseite stehen dem der berechtigte Besitz, der ebenfalls vom grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßt ist und darüber spielen hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) entgegen.
Diese Rechte sind durch die Fertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern aus der Wohnung verletzt, da entsprechende Fotos einen Einblick in die grundrechtlich geschützte Wohnung des Mieters geben.
Das Gericht führt aus, das demgegenüber der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsrecht des Vermieters gering sei.
Eine Wohnung läßt sich auch durch Fotos von außen und durch Grundrisse näher beschreiben und verkaufen.
Bei der Abwägung der Gesamtinteressen entscheidet hier das Gericht zugunsten der Privatsphäre des Mieters.
Entscheidung im Volltext: AG Steinfurt