Nachdem bereits das Inkassounternehmen Deutsche Direkt Inkasso in Köln für die höchst zweifelhafte „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (zur Nutzlos-Eintrag-Branche gehörig) tätig ist und die Debcon GmbH im Auftrag der Abmahnindustrie unterwegs ist (hatte angebliche Forderungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte ersteigert) , scheint sich nun auch noch ein anderes Inkassounternehmen in den „Graubereich“ begeben zu haben: Das Osnabrücker Inkassounternehmen mediafinanz treibt nun ebenfalls zweifelhafte Forderungen ein.
Inkasso-Unternehmen haben ja durchaus Ihre Berechtigung, doch sollten diese etwas mehr darauf achten, mit wem sie sich einlassen bzw. sich auf seriöse Inkassotätigkeit beschränken. Das „Drohverhalten“ ist schon mitunter sehr bedenklich. So wäre der Deutschen Direkt Inkasso nach Berichten wohl beinahe schon die Inkassozulassung entzogen worden.
Der BGH hatte bereits zu nutzlosen Brancheneinträgen und versteckten Kosten letztes Jahr ein Urteil gefällt.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Beschluss vom 06.02.2013, Az.: I ZR 70/12 festgestellt, daß die Rechtssache der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ keine grundsätzliche Bedeutung habe. Damit wird die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.02.2012, Az. I 20 U 100/11) rechtskräftig und die GWE darf ihre unzulässigen Formulare nicht weiter verwenden.
Das OLG Düsseldorf hatte festgestellt:
Mit der Versendung des Formularschreibens hat die Beklagte zu 1. im Sinne des Antragsteils zu b) den bloßen Angebotscharakter der Aussendung verschleiert und damit gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Der erkennende Senat kann sich für diese Würdigung auf den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Branchenbuch Berg“ entwickelten Rechtssatz stützen, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt. Der vom Bundesgerichtshof definierte Tatbestand ist im Streitfall verwirklicht.
Die Deutsche Direkt Inkasso versendet allerdings munter weiter Forderungsschreiben für die Gewerbeauskunftzentrale (so ging z.B. in der Kanzlei von Rechtsanwalt Pieconka in Würzburg eines datiert vom 3.3.13 ein).