Bei weniger als 1,1 Promille bedarf es weiterer Feststellungen neben einem rechtsmedizinischen Gutachten um zu einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu kommen

Das Amtsgericht Gemünden stellte das Verfahren entsprechend ein.Amtsgericht Gemünden

Was war passiert?

Der Mandant von Rechtsanwalt Pieconka war im Rahmen einer Routinekontrolle (ohne Fahrauffälligkeiten) von der Polizei angehalten worden. Auffällig war während der Kontrolle nichts, außer vielleicht einer etwas undeutlichen Aussprache. Da Alkoholgeruch festgestellt wurde, gab es einen kleinen Test, der dann zu einer Blutentnahme durch einen Arzt führte. Dabei wurden durch den Arzt auch ein paar weitere Tests durchgeführt.

Ergebnis: Etwas verwaschene Sprache, unsichere Kehrtwendung, schwankender Gang, Finger-Finger-Prüfung unsicher und plötzliche Kehrtwendung unsicher.

Der Führerschein war vorläufig sichergestellt worden.

Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergab dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille.

Das dann erstellte rechtsmedizinische Gutachten bescheinigte, daß der Beschuldigte „aus rechtsmedizinischer Sicht alkoholbedingt nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen“. Das veranlaßte die Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu beantragen,  der dann auch entsprechend erlassen wurde.
Nebenfolge: Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung von 9 Monaten.

Rechtsanwalt Pieconka legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde.

Das Landgericht Würzburg hob dann aufgrund der Beschwerde den vorläufigen Fahrerlaubnisentziehungsbeschluß  (Az.:  1 Qs 217/2012) auf und verwies darauf, daß ein Gutachten allein für den Entzug der Fahrerlaubnis (und mithin auch für eine Verurteilung nach § 316 StGB) nicht ausreichend sei, vielmehr müssen

„die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Fahrers derart gravierend sein, daß sich aus ihnen der konkrete Hinweis auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ergibt.“

Das könne dann nur eine Hauptverhandlung mit Vernehmung der Polizeibeamten klären. Nach gut 6 Monaten war der Führerschein dann erst wieder da.

Die Hauptverhandlung fand dann am 21.02.13 statt. In ihren Aussagen machten die Polizeibeamten erneut deutlich, daß sie keine Auffälligkeiten festgestellt haben. Das rechtsmedizinische Gutachten in der Verhandlung konnte daran auch nichts ändern. Rechtsanwalt Pieconka wies  in der Hauptverhandlung zusätzlich darauf hin, daß auch das Kammergericht Berlin in seinem Beschluß vom 15.09.11 festgestellt hat:

„Liegt die alkoholische Beeinflussung unter diesem Wert … , müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen … . … Dass er bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt, sowie zeitweilig gelallt habe, lässt auch keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol … zum Zeitpunkt der Fahrt zu.“

Damit gab es für das Amtsgericht Gemünden keine Grundlage für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Verfahren wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft entsprechend nach § 153a StPO eingestellt. Die Zahlungsauflage entspricht der Höhe nach einem Bußgeld, welches aufgrund der tatsächlich begangenen Ordnungswidrigkeit ohnehin zu zahlen gewesen wäre.

Tipp:
Einer Blutentnahme kann man sich nur bedingt wiedersetzen. Aber für weitere Untersuchungen und Tests sollte die Mitwirkung verweigert werden. Sie müssen nicht auf einem Bein stehen, irgendwelche Turnübungen oder Drehungen machen oder Gehproben auf Kommando machen. Bestehen sie gegenüber der Polizei auf einer Blutuntersuchung (die sowieso angeordnet werden kann), aber machen Sie weder bei der Polizei, noch bei der ärtzlichen Untersuchung bei irgendwelchen Tests mit und machen sie auch sonst keine Angaben (zur Trinkmenge oder was Sie wann getrunken oder „konsumiert“ haben u.a.). Sie können nach der Rechtsprechung nicht zur Mitwirkung gezwungen werden.
Generell natürlich: Fahren Sie nicht mit dem Auto, wenn Sie Alkohol getrunken haben – egal wieviel!