Das Scheidungsverfahren und seine Dauer
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens interessiert viele Mandanten, aber nicht immer kann hier eine konkrete Einschätzung der Dauer vorgenommen werden.
A. Der Regelfall
Üblicherweise dauert ein Scheidungsverfahren fünf bis acht oder neun Monate. Das ist oft auch von der “Belastung” des zuständigen Familiengerichts abhängig. Die Scheidung kann im Einzelfall aber auch länger dauern oder in erheblich kürzerer Zeit abgewickelt werden. Manchmal liegt die Ursache für die Verzögerung natürlich auch beim Ehepartner, der auf Aufforderungen des Gerichts vielleicht gar nicht oder nur sehr zögerlich reagiert.
B. Ein “verkürztes” Verfahren
Je besser die Vorbereitung ist, desto schneller kann ein Verfahren ablaufen. Herrscht bzgl. aller Punkte Einigkeit gibt es mehrere Varianten, das Verfahren zu “abzukürzen”:
1. Sie treffen vor der Stellung des Scheidungsantrags eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die alle kritischen Aspekte abdeckt und insbesondere auch den Versorgungsausgleich ausschließt oder in anderer Form regelt.
Die bis 2009 gültige Wartezeit von einem Jahr gilt nicht mehr. Es ist also durchaus möglich zum Notar zu gehen, alles zu regeln, und sobald die Urkunde vorliegt kann der Anwalt den Scheidungsantrag stellen – der sich dann nur noch auf die Scheidung selbst bezieht und damit das Verfahren um mehrere Monate verkürzt.
2. Alternativ kann – wenn es sich anbietet – im Scheidungsverfahren die Zustimmung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragt werden. Dies kann aber auch nur dann funktionieren, wenn der andere Ehepartner auch anwaltlich vertreten ist und wenn beide Ehepartner während der Ehe ungefähr gleich hohe Anwartschaften haben.
Wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis zu 3 Jahre) findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Ein solches Verfahren ist dann auch kürzer. Nach kurzer Ehe ist also im Normalfall auch die Scheidung etwas kürzer.
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