Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung nach dem Bundesgerichtshof zulässig
Wie schon bisher in der Rechtsprechung durchaus als zulässig angesehen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß (Az. XII ZB 20/14) vom 29. Oktober 2014 festgestellt, daß die Interessen des nichtehelichen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft höher zu bewerten sind, als das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen.
FamFG § 178 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Wörtlich:
Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.
Hintergrund der Entscheidung war, daß die im Jahr 1944 geborene Antragstellerin die Feststellung begehrte, daß der im Jahr 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Das Amtsgericht die Anträge Antragstellerin, die Leiche des Verstorbenen zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurückgewiesen.
Der beteiligte eheliche Sohn des Verstorbenen hatte die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der Interessenabwägung unbeachtlich.
Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft ist jedoch nicht deswegen geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wis-sen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können (OLG München FamRZ 2001, 126, 127). Zudem hat das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt, dass auch die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse darstellt.
Damit ist eindeutig klargestellt, daß eine Exhumierung generell durch das Kind verlangt werden kann, sowohl um das Abstammungsinteresse als auch legitime vermögensrechtliche Interessen als pflichtteilsberechtigter Nachkomme zu verfolgen.