Urteil des LG Düsseldorf zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale
Das Landgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 31. Juli 2013 · Az. 23 S 316/12 festgestellt, daß
„zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.“
Um welches Formular es hier tatsächlich ging, ist leider nicht bekannt. So heißt es nämlich „Auch findet sich nicht mehr die Formulierung, dass die Rückantwort „gebührenfrei“ sei.“ Dies ist aber auf dem hier bekannten Formular der Fall.
Ein Anfechtung wegen Täuschung greift nach den Ausführungen des Gerichts nicht:
„Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte den Angebotscharakter des Formulars der Klägerin sowie die rechtlichen Auswirkungen eines Ausfüllens und Zurücksendens erkennen können. … Bei einem sorgfältigen Lesen hätte der Beklagten mithin bewusst sein können, dass die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars von der Klägerin als Willenserklärung aufgefasst wird.“
Sowohl eine Anfechtbarkeit nach § 119 I BGB wie auch nach § 123 BGB schließt das Landgericht aus, wobei es bei dieser Entscheidung von Bedeutung ist, daß es wohl an einer Darlegung der Anfechtungserklärung fehlte.
Gar nicht näher befaßt hat sich das Gericht allerdings mit der Frage der Sittenwidrigkeit.
„Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, welche Entgelte für eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Internetportalen anfallen.“
Bei einem wertlosen Eintrag in einem nichtsnutzigen Verzeichnis, in dem niemand ernsthaft sucht, dürfte ein „Marketingbeitrag“ von 569,06 EUR jährlich durchaus ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellen.
Auch hat sich das Landgericht gar nicht mit den AGB näher auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof hatte 2012 festgestellt, daß eine Entgeltklausel gerade in diesem Zusammenhang nicht Vertragsbestandteil sein kann, mit der Folge, daß es gar keinen Vertragsschluß hinsichtlich eines Entgelts gibt …
Es dürfte also weiter spannend bleiben, da wohl aufgrund des Urteils jetzt wieder kräftig von der GWE bzw. der Gewerbeauskunft-Zentrale.de Zahlungen angemahnt werden.