Das Nachlaßgericht und die Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag)
Von besonderer Bedeutung im Erbrecht ist das Nachlaßgericht, denn jede letztwillige Verfügung ist zu eröffnen, wenn sich nur irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, daß sie äußerlich oder dem Inhalt nach eine solche darstellt. Dabei erfolgt bei der Eröffnung keine Nachprüfung der Wirksamkeit der Verfügung.
Die Eröffnung geschieht auch, damit die Beteiligten Gelegenheit bekommen, ihre Rechte zu wahren. Entwürfe sind nicht maßgeblich (werden nicht eröffnet).
Das Nachlaßgericht muß immer die Urschrift eröffen, bei mehreren Urschriften alle Urschriften. Wenn nun eine Urschrift nicht mehr vorhanden ist (oder z.B. nicht aus dem Ausland beschafft werden kann) dann geht auch eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift, jedoch keine einfache Kopie oder Abschrift. Im Ausnahmefall kann allerdings ggf. eine Kopie das Erbrecht beweisen, auch wenn sie in der Regel nicht eröffnet wird.
Vor einer Eröffnung kann auch kein Erbschein erteilt werden.
Bei der Eröffnung bekannte mögliche Pflichtteilsberechtigte werden in der Regel durch das Nachlaßgericht über ihrer Rechte grob informiert. Jeder bei der Eröffnung nicht erschienene Beteiligte bekommt aber nur von dem Inhalt Kenntnis, der ihn betrifft. So erfährt z.B. ein Vermächtnisnehmer nichts über etwaige andere Vermächtnisse oder andere „Elemente“ des Testaments, die ihn nicht betreffen.
Wie kommen die Testamente überhaupt zum Nachlaßgericht?
Wenn der Erblasser gestorben ist, muß jede Verfügung von Todes wegen, die sich nicht schon beim zuständigen Nachlaßgericht oder einem Amtsgericht befindet, unverzüglich beim Nachlaßgericht abgeliefert werden (dies ergibt sich aus § 2259 BGB).
Es gibt hier also eine Ablieferungspflicht!
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