Neues von der Abofalle USTID-Nr.de von der DR Verwaltung AG – Branchenregisterabzocke nun mit anwaltlicher Hilfe

Seit einiger Zeit ist die Branchenregisterabzock-Firma DR Verwaltung AG (USTID-Nr.de) mit dem Vorstandsvorsitzenden Serdal Congar nun anwaltlich vertreten durch eine Rechtsanwalts- & Wirtschaftskanzlei in Köln. Irgendwie erinnert das doch sehr an die letzte GWE-Anwältin, die inzwischen versucht, ihren Namen wieder rein zu waschen, nachdem sie für die Gewerbauskunftzentrale tätig war.

Die völlig nichtssagende Website der „Zweigniederlassung“ von Rechtsanwalt Arnold Schiemann ist schon besonders merkwürdig, denn wenn man wissen will, welche Anwälte dort arbeiten, dann muß man das Kennwort dafür eingeben … Immerhin findet sich ein – allerdings grenzwertiges – Impressum auf der Seite, so daß man doch erfährt, mit wem man es da zu tun hat.

Die SchreibenAnwalt DR Verwaltung AG - Rechtsanwalt Würzburg dieses Anwalts bauen die übliche „Drohgebärde“ auf, jedoch bei genauerer Betrachtung taugt die zitierte Rechtsprechung zur Verteidigung der Rechtsposition der DR Verwaltung AG nicht wirklich.

Einige Urteile haben mit dem Sachverhalt gar nichts zu tun und es wird dann fast auf einer halben Seite aus einem Urteil des LG Düsseldorf zitiert, welches sich niemals mit dem konkreten Formular der DR Verwaltung AG befaßt hat, es entfaltet nicht einmal Bindungswirkung für andere Fälle, die das gleiche Formular betreffen. Es handelte es sich um ein Formular der GWE, die nach zahlreichen Klagen und Strafanzeigen ihre Tätigkeit aufgegeben hat.

Das verwendete Formular würde sich angeblich an der BGH-Rechtsprechung orientieren – versteckt aber dennoch die Kostenpflichtigkeit und die tatsächlichen Kosten und die Vertragslaufzeit im Fließtext und in den AGB. Man könnte sogar annehmen, wenn man ein Formular verwendet, bei dessen Gestaltung man sich „streng an die vom BGH gemachten Vorgaben“ (zur Vermeidung des Betrugs und der arglistigen Täuschung) gehalten hat, daß wohl dann gerade unlautere Absichten dahinterstehen, zumal eine werthaltige Gegenleistung im Grunde nicht angeboten wird.

Zu gerade zu diesem Urteil und seinem zweifelhaften Charakter wurde bereits hier berichtet: Urteil

Auch das Handwerksblatt warnt vor entsprechenden Betrügerfirmen mit täuschenden Formularen.

Es wird an der Zeit, daß entweder der Gesetzgeber handelt, oder die Angelegenheit einmal erneut vor den Bundesgerichtshof kommt, damit hier eindeutige Vorgaben gemacht werden, damit die Täuschung vermieden wird, wie beispielsweise ein Verbot einem entsprechenden Werbeschreiben einen „behördlichen“ Anschein zu geben oder ein Zwang zur Angabe der Kostenpflicht hervorgehoben (wie schon für Webseiten geklärt!) verbunden mit der Pflicht, den Preis und die Laufzeit mindestens in einer Schriftgröße von einem Zentimeter hervorgehoben auf dem Formular anzugeben …