Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2013,  Az.: 7 WF 378/12 zum vereinfachten Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt), entschieden, daß es unschädlich ist, wenn seitens des Antragsgegners im Formblatt im Dritten Abschnitt nicht erklärt wurde, Unterhalt in Höhe „0“ (Null) zu schulden und sich zu verpflichten, diesen Unterhaltsanspruch zu erfüllen, wenn gleichzeitig anderweitig unmißverständlich erklärt wurde, keinen Vorschlag für eine Unterhaltszahlung unterbreiten zu können, weil schlicht nicht genügend Geld unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts vorhanden sei.

Die Pflicht zur Vorlage von Belegen und zur Benutzung des Formulars war im Übrigen erfüllt.

Das Amtsgericht Würzburg hatte verlangt, das der Name des Kindes und Vorschlag „0“ eingetragen sein müsse und aufgrund dieser fehlenden Angaben, die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht geprüft.

Den Beschluß des Amtsgerichts hob das OLG Bamberg entsprechend auf, mit dem Hinweis, daß es „blanke Förmelei“ wäre, wenn man den Antragsgegner insoweit an der Verwendung des Formulars festhalten würde. So auch das OLG Celle in FamRZ 2012, 1820.

Die erhobenen Einwendungen hätten dem Antragsteller mitgeteilt werden müssen und auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens auf Antrag des Antragstellers hätte hingewiesen werden müssen.

Die Entscheidung wurde durch Rechtsanwalt Pieconka erreicht und kann im vollen Wortlaut bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.