Die Werbemails von Webprogress oder nun web-opt.de nehmen leider kein Ende. Inzwischen sind neue angebliche Kunden auf der Webseite aufgelistet, deren Seiten nun zumindest teilweise auffindbar, aber nicht unbedingt perfekt optimiert sind.
Einen „Thomas Lipke“ als Ansprechpartner/Inhaber – oder was auch immer – scheint es nun teilweise nicht mehr zu geben (außer bei den wep-opt-mails).
Das Impressum der Website seo-webprogress.net ist weiterhin unzureichend und stellt vor allem keine ladungsfähige Adresse dar (abmahnfähig für alle Konkurrenzunternehmen) – Verstoß gegen § 5 TMG.
Faszinierend ist auch in der Werbung die „Garantie“:
„Wir gewährleisten die erhebliche Verbesserung der Webseite-Position. Bei den nicht zufriedenstellenden Ergebnisse garantieren wir die Rückerstattung der Kosten.“
Von wem soll man denn dann die Rückerstattung einklagen, wenn es keine ladungsfähige Anschrift gibt? Vor allem werden diese unerwünschten Werbemails auch an Inhaber perfekt optimierter Seiten verschickt …
Es kann also nur vor dieser „Briefkastenfirma“ gewarnt werden.
Und: Ihre Website ist vermutlich in bestem Zustand – der Werbemüll von Webprogress sagt nichts über die Qualität Ihrer Internetpräsenz!
Anzumerken ist auch, daß fälschlich behauptet wird, man sei „google website optimizer certified partner“ … Das ist falsch, wie man hier feststellen kann: Partner
Und die Firmen, die auf der Webseite aufgelistet sind, stehen wohl gar nicht so wirklich hinter der „Arbeit“ bzw. wollen noch prüfen, was da gelaufen ist, wie Stichproben ergeben haben.
Unverlangt zugesandte Werbe-e-mails:
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung, wenn man privat oder als Gewerbetreibender Adressat von unverlangt zugesandten Werbe-e-mails ist.
Privatpersonen können ihren Unterlassungsanspruch mit der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts begründen und Gewerbetreibende mit dem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Daneben kann der Versand unverlangter Werbe-e-mails auch einen Verstoß gegen das UWG darstellen, eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG sein.
Eine solche kann nach § 8 III UWG abgemahnt werden, wenn der Abmahnende dem Kreis der nach dieser Norm Berechtigten angehört.
Es wird weiter berichtet werden …