Entscheidung des Landgerichts Würzburg für Facebook

So sehr auch das Verhalten von Facebook oft mehr als kritikwürdig sein mag, so ist dennoch die Entscheidung des Würzburger Landgerichts aufgrund der aktuellen Rechtslage im Eilverfahren durchaus korrekt.Amtsgericht und Landgericht Würzburg alter Eingang

Der Antrag auf einstweilige Verfügung durch den syrischen Flüchtlings Anas M. gegen Facebook wurde von der Zivilkammer zurückgewiesen (Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 11 O 2338/16).
Der von Rechtsanwalt Jun, der Facebook schon lange im Visier hatte, vertretene Flüchtling war auf Facebook teils mit Fotomontagen seines Selfies, welches ihn zusammen mit der Bundeskanzlerin Merkel zeigt, mitunter „Attentäter von Paris“ bzw. als „Terrorist“ u.a. dargestellt worden. Diese Beiträge waren dann auf Facebook immer wieder geteilt worden.

Das Landgericht Würzburg vertritt die Ansicht, daß sich Facebook auf das Hostprovider-Privileg (§ 10 TMG) berufen kann und daher nur bei entsprechender Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen zu Löschungen verpflichtet sei.

Ob vielleicht bei besonders extremen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Haftung für noch nicht gemeldete rechtswidrige Inhalte gegeben sein könnte, kann in einem (Eil-)Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.

Der Flüchtling hatte zudem verlangt, daß Facebook quasi für ihn auf die Suche geht und möglicherweise sein Persönlichkeitsrecht verletzende Beiträge, die noch nicht gemeldet sind, von sich aus (weltweit!) entfernt.

Das ging dem Gericht – zu Recht – zu weit.

Es mag sicher gewisse technische Verfahren geben, die es erlauben, vielleicht ähnliche Beiträge zu erkennen oder die gesamte „Teilungskette“ zu löschen, aber ob dies einerseits für Facebook zumutbar (auch zulässige Inhalte könnten bei einer „Automatik“ mit gelöscht werden) ist und ohne großen technischen Aufwand realisierbar ist, und andererseits sich eine Verpflichtung dazu bei schweren Persönlichkeitsverletzungen besteht, ist zwischen den Parteien streitig.

Dies kann nur in einem der Eilentscheidung ggf. folgendem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In einem solchen wäre dann auch Zeit für entsprechende Gutachten u.a.

Sein bisheriger Anwalt steht dem Flüchtling aber wohl nicht mehr zur Verfügung, nachdem dieser das Mandat laut einiger Presseberichte niedergelegt hat.