Amtsgericht Gemünden am Main
Das Amtsgericht Gemünden liegt im Landkreis Main-Spessart und ist dem Landgerichtsbezirk Würzburg zugehörig.More
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Das Amtsgericht Gemünden stellte das Verfahren entsprechend ein.
Was war passiert?
Der Mandant von Rechtsanwalt Pieconka war im Rahmen einer Routinekontrolle (ohne Fahrauffälligkeiten) von der Polizei angehalten worden. Auffällig war während der Kontrolle nichts, außer vielleicht einer etwas undeutlichen Aussprache. Da Alkoholgeruch festgestellt wurde, gab es einen kleinen Test, der dann zu einer Blutentnahme durch einen Arzt führte. Dabei wurden durch den Arzt auch ein paar weitere Tests durchgeführt.
Ergebnis: Etwas verwaschene Sprache, unsichere Kehrtwendung, schwankender Gang, Finger-Finger-Prüfung unsicher und plötzliche Kehrtwendung unsicher.
Der Führerschein war vorläufig sichergestellt worden.
Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergab dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille.
Das dann erstellte rechtsmedizinische Gutachten bescheinigte, daß der Beschuldigte „aus rechtsmedizinischer Sicht alkoholbedingt nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen“. Das veranlaßte die Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu beantragen, der dann auch entsprechend erlassen wurde.
Nebenfolge: Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung von 9 Monaten.
Rechtsanwalt Pieconka legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde.
Das Landgericht Würzburg hob dann aufgrund der Beschwerde den vorläufigen Fahrerlaubnisentziehungsbeschluß (Az.: 1 Qs 217/2012) auf und verwies darauf, daß ein Gutachten allein für den Entzug der Fahrerlaubnis (und mithin auch für eine Verurteilung nach § 316 StGB) nicht ausreichend sei, vielmehr müssen
„die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Fahrers derart gravierend sein, daß sich aus ihnen der konkrete Hinweis auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ergibt.“
Das könne dann nur eine Hauptverhandlung mit Vernehmung der Polizeibeamten klären. Nach gut 6 Monaten war der Führerschein dann erst wieder da.
Die Hauptverhandlung fand dann am 21.02.13 statt. In ihren Aussagen machten die Polizeibeamten erneut deutlich, daß sie keine Auffälligkeiten festgestellt haben. Das rechtsmedizinische Gutachten in der Verhandlung konnte daran auch nichts ändern. Rechtsanwalt Pieconka wies in der Hauptverhandlung zusätzlich darauf hin, daß auch das Kammergericht Berlin in seinem Beschluß vom 15.09.11 festgestellt hat:
„Liegt die alkoholische Beeinflussung unter diesem Wert … , müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen … . … Dass er bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt, sowie zeitweilig gelallt habe, lässt auch keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol … zum Zeitpunkt der Fahrt zu.“
Damit gab es für das Amtsgericht Gemünden keine Grundlage für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Verfahren wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft entsprechend nach § 153a StPO eingestellt. Die Zahlungsauflage entspricht der Höhe nach einem Bußgeld, welches aufgrund der tatsächlich begangenen Ordnungswidrigkeit ohnehin zu zahlen gewesen wäre.
Tipp:
Einer Blutentnahme kann man sich nur bedingt wiedersetzen. Aber für weitere Untersuchungen und Tests sollte die Mitwirkung verweigert werden. Sie müssen nicht auf einem Bein stehen, irgendwelche Turnübungen oder Drehungen machen oder Gehproben auf Kommando machen. Bestehen sie gegenüber der Polizei auf einer Blutuntersuchung (die sowieso angeordnet werden kann), aber machen Sie weder bei der Polizei, noch bei der ärtzlichen Untersuchung bei irgendwelchen Tests mit und machen sie auch sonst keine Angaben (zur Trinkmenge oder was Sie wann getrunken oder „konsumiert“ haben u.a.). Sie können nach der Rechtsprechung nicht zur Mitwirkung gezwungen werden.
Generell natürlich: Fahren Sie nicht mit dem Auto, wenn Sie Alkohol getrunken haben – egal wieviel!
Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2012 (I-15 W 134/12)
Der Hintergrund:
Es gab ein gemeinschaftliches Testament mit zwei Besonderheiten. Ein solches kann nur von Ehegatten errichtet werden und die die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen entfalten Bindungswirkung. Ein Ehepartner trifft dabei in der Regel eine Verfügung in bestimmter Weise, wissend das der andere gleich, ähnlich oder in bestimmter Weise testiert. Dies Wechselbezüglichkeit führt dann (wenn keine Änderungsmöglichkeit vereinbart wurde) dazu, daß der längerlebende das Testament nicht mehr nach dem Tod des anderen ändern kann. Wenn sich die Verhältnisse dann jedoch massiv nach dem Tod ändern, kann das zu einem Problem führen.
So war der Sachverhalt auch hier:
Die beteiligte Tochter (T1) und ihre Schwester (T2) waren die erstehelichen Kinder des Ehemanns, der in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet war.
Im Jahre 1977 hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns mit jeweils hälftigem Erbteil bestimmt.
Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbe entfällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteil gefordert wird. Nachdem die Schwester (T2) nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters im Jahre 1980 ihren Pflichtteil verlangt hatte, schied sie als Schlusserbin aus. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin errichtete im Jahre 2006 einen Erbvertrag, mit dem sie eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vornahm. Nach ihrem Tode stritten die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des Ehemanns (T1) und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter (T3) der Erblasserin um den hälftigen Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester (T2). Die Tochter des Ehemanns (T1) beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.
Das OLG gab ihr Recht:
Die als Schlusserbin im gemeinsamen Testament eingesetzte Tochter (T1) des zuerst verstorbenen Vater erhält den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim Wegfall eines von mehreren Schlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, die Bindungswirkung also im gemeinsamen Testament nicht eingeschränkt wurde. Mit dem Erbvertrag konnte somit nichts abweichendes geregelt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25. Januar 2013
Das Amtsgericht Würzburg ist für zahlreiche Verfahren zuständig, insbesondere auschließlich für Familiensachen oder Mietsachen.
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Seit dem Jahr 2000 ist Rechtsanwalt Ulf Pieconka mit seiner Kanzlei selbständig tätig. Als Allgemeinanwalt mit mehreren Schwerpunkten betreut er sowohl mittelständische Unternehmen als auch Privatpersonen. Zu seinem Angebot als Scheidungsanwalt gehört auch die Scheidung online bundesweit.
Als Erbrechtsanwalt befaßt er sich mit Erben, künftigen Erblassern, Erbengemeinschaften, Pflichtteilsberechtigen und anderem im Bereich des Erbrechts.
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Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2013, Az.: 7 WF 378/12 zum vereinfachten Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt), entschieden, daß es unschädlich ist, wenn seitens des Antragsgegners im Formblatt im Dritten Abschnitt nicht erklärt wurde, Unterhalt in Höhe „0“ (Null) zu schulden und sich zu verpflichten, diesen Unterhaltsanspruch zu erfüllen, wenn gleichzeitig anderweitig unmißverständlich erklärt wurde, keinen Vorschlag für eine Unterhaltszahlung unterbreiten zu können, weil schlicht nicht genügend Geld unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts vorhanden sei.
Die Pflicht zur Vorlage von Belegen und zur Benutzung des Formulars war im Übrigen erfüllt.
Das Amtsgericht Würzburg hatte verlangt, das der Name des Kindes und Vorschlag „0“ eingetragen sein müsse und aufgrund dieser fehlenden Angaben, die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht geprüft.
Den Beschluß des Amtsgerichts hob das OLG Bamberg entsprechend auf, mit dem Hinweis, daß es „blanke Förmelei“ wäre, wenn man den Antragsgegner insoweit an der Verwendung des Formulars festhalten würde. So auch das OLG Celle in FamRZ 2012, 1820.
Die erhobenen Einwendungen hätten dem Antragsteller mitgeteilt werden müssen und auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens auf Antrag des Antragstellers hätte hingewiesen werden müssen.
Die Entscheidung wurde durch Rechtsanwalt Pieconka erreicht und kann im vollen Wortlaut bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, wird die Kritik an dem neuen „Rundfunkbeitrag“ immer deutlicher. Nun liegt auch ein Gutachten dazu vor, welches der der Handelsverband HDE in Auftrag gegeben hatte. Es kommt dem Ergebnis, daß der Beitrag gegen das Grundgesetz verstößt.
Schon vorher waren Gebührenerhöhungen und Selbstbedienung zu Lasten der Gebührenzahler ohne Klagemöglichkeit dagegen verfassungsrechtlich bedenklich, da Gebühren nur dazu dienen dürfen, die Grundversorgung sicher zu stellen, nicht aber dazu, z.B. immens teure Sportveranstaltungen live zu übertragen oder extremste Einkommen, Honorare und vor allem Pensionen der Selbstbediener im Bereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens zu finanzieren.
Einige Verfahren sind schon laufend. Hier beauftragen Sie ggf. einen auf solche Angelegenheiten spezialisierten Rechtsanwalt.
In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (Az.: XII ZR 129/10) stellte der Bundesgerichtshof klar, daß eine einseitige Benachteiligung nicht unbedingt zur Nichtigkeit eines Ehevertrags führen muß:
„Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.“
Damit führen einseitig benachteiligende Regelungen in Eheverträgen nicht per se zu deren Nichtigkeit. Eine Anpassung des Inhalts derartiger Verträge ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben möglich.
„Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der Ausübungs-kontrolle nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuord-nen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situa-tion in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).“
Dies betrifft in der Entscheidung konkret den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 – 38 O 37/12:
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Handlung, mit listigen Formularen „gewonnene Kunden“ danach mit Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Inkassoandrohungen zu überhäufen, eine systematische Fortsetzung der vorherigen Formularaussendung darstellt.
Das Landgericht Düsseldorf hat insoweit die Auffassung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. bestätigt, daß dies eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG darstellt.
Die Gewerbeaukunft-Zentrale ist schon seit langem bekannt dafür, Auskunftsformulare zu versenden, die dann „versehentlich“ von den Empfängern ausgefüllt und zurück gesandt werden ohne daß der Inhalt näher geprüft wird. Folge ist dann ein teurer Eintrag in einem nutzlosen Verzeichnis.
Mindestens eine Variante der Formulars darf auch aufgrund einer Gerichtsentscheidung nicht mehr verwendet werden. Wenn Sie Opfer mit diesem Formular wurden, können damit Ihre Chancen gestiegen sein, sich gegen die Machenschaften zu wehren. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!
Mehr dazu hier: Entscheidung